1. Preis Geistes- und Kulturwissenschaften 2025
In einer Verordnung der Europäischen Union erkennt der Jurist Christian Ollig einen Grundrechtsschutz-Standard, der die Rechte von Nutzenden gegen Online-Plattformen stärkt. Seine Analyse liefert konkrete Hinweise für Richter:innen, wie das entsprechende Gesetz angewendet werden kann.
Die Forschung
Wie Online-Plattformen an die europäischen Grundrechte gebunden werden
Text: Dorthe March
Fotos: Patrick Pollmeier
Bereits in den ersten Semestern seines Studiums hat Christian Ollig interessiert, wie sich private Unternehmen im öffentlichen Raum verhalten und welche rechtlichen Fragen sich daraus ergeben. In seiner Promotion widmete er sich dann Internet-Plattformen wie TikTok, Instagram, Facebook, LinkedIn oder X, die den nahezu grenzenlosen Austausch im digitalen Raum ermöglichen. „Nie zuvor konnten private Unternehmen so unmittelbar darüber bestimmen, welche Meinungen gehört werden und welche nicht“, sagt der Jurist. „Diese Entwicklung hat weitreichende Folgen für unsere demokratische Willensbildung, kulturelle Vielfalt und soziale Teilhabe.“ Wer die Standards für die Grundrechtsausübung im digitalen Raum setzt, nach welchen Kriterien Inhalte moderiert werden und wie Nutzende ihre Grundrechte gegen Plattformen durchsetzen können, hat Ollig analysiert und im EU-Recht einen starken regulatorischen Hebel identifiziert.

„Betreiber von Plattformen wie beispielsweise TikTok, Instagram oder Facebook gestalten im Wesentlichen autonom multipolare Grundrechtsverhältnisse in der öffentlichen Online-Kommunikation – sie sind neue Souveräne“, sagt der Jurist. Das führt zu einer ganzen Reihe von regulatorischen Problemen, auf die Ollig in seiner rechtswissenschaftlichen Dissertation eine neue Perspektive einnimmt. Im Fokus seiner Arbeit stehen globale Unternehmen, die in der EU und in Deutschland tätig sind. „Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Content Moderation durch Facebook aus dem Jahr 2021 hat für Deutschland zumindest teilweise geklärt, wie usergenerierte Inhalte moderiert werden dürfen – zum Beispiel müssen danach Plattformen Nutzenden gegenüber begründen, warum sie Inhalte löschen“, erläutert Ollig. Doch das sei – im Vergleich zu der Entwicklung auf EU-Ebene – zunächst nur ein kleiner Schritt gewesen. Einen deutlich größeren Beitrag in der Frage, an welche Standards sich Plattformbetreibende halten müssen, habe die EU-Verordnung 2022/2065 geleistet, der sogenannte Digital Services Act (DSA). Da heißt es in Artikel 14 Absatz 4: Die Anbieter von Vermittlungsdiensten berücksichtigen bei der Anwendung und Durchsetzung der [in ihren Kommunikationsregeln] genannten Beschränkungen die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzenden, die in der [Grundrechte-]Charta [der EU] verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten.

„Christian Ollig zeigt mit seinem innovativen Ansatz, wie Online-Plattformen an Grundrechte gebunden werden können. Damit setzt er einen höchst relevanten Impuls für den Schutz von Meinungsfreiheit und Demokratie im digitalen Raum.“
Peter Müller, Mitglied der Jury
Keimzelle eines europäischen Plattformverfassungsrechts?
„Meine Dissertation zeigt, dass Artikel 14 Absatz 4 DSA einen Paradigmenwechsel für die digitale Öffentlichkeit einleiten kann“, beschreibt Ollig den Kern seiner Forschung. Die Verordnung markiere einen grundlegenden Wandel im Verständnis der Rollen von staatlichen und privaten Akteuren und zwinge zu einem Umdenken im Privatrechtsverhältnis zwischen Plattformbetreibenden und Nutzenden. „Üblicherweise werden Grundrechte in Europa als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat verstanden. Erstmals werden jetzt Grundrechte als Abwehrrechte des Nutzenden gegen die Plattform eingesetzt – durch den Verweis auf die Charta ordnet der EU-Gesetzgeber an, dass Plattformbetreibende als Privatunternehmen an die Unionsgrundrechte gebunden sind“, erklärt Ollig. Damit mache der DSA klar: Digitale Kommunikationsräume sollen flächendeckend und in allen Dimensionen dem Verfassungsanspruch der EU unterliegen.
Daraus folgert Ollig: „Artikel 14 Absatz 4 DSA kann sich zu einer Keimzelle eines europäischen Plattformverfassungsrechts entwickeln.“ Qua DSA würden Plattformbetreibende von bloßen Anbietern von Dienstleistungen zu Regulatoren von Kommunikationsräumen, die grundrechtliche Verantwortung übernehmen müssen. Dieses Konzept bezeichnet Ollig als Teil einer übergeordneten „Hybrid Speech Governance“ – „eines Regulierungsmodell, das sowohl hoheitliche als auch private plattformspezifische Regelsetzung kombiniert“. So kämen in digitalen Kommunikationsräumen Nutzungsbedingungen der Plattformen, nationale Gesetze und europäische Vorgaben zusammen. Ollig: „Diese Normen überlappen sich, und es entsteht eine hybride Struktur, die sowohl private als auch öffentliche Akteure in die Regulierung von Kommunikation einbezieht.“ Der Jurist bezeichnet die Hybrid Speech Governance als Gegenstand moderner Plattformregulierung. „Sie greift die zunehmende Verschränkung staatlicher und privater Governance-Strukturen auf, die für digitale Räume charakteristisch ist“, sagt der Jurist.
EU-Grundrechtecharta als Korrektiv
Grundsätzlich gebe der DSA einen unionsweit geltenden Rahmen vor. Trotzdem differenziert Ollig: „Ich entwickle hier einen Lösungsansatz, innerhalb dessen Raum für die Durchsetzung nationaler Grundrechte bleibt – jedenfalls solange der Wesensgehalt der Unionsgrundrechte nicht angetastet wird.“ Bei solchen Verstößen gegen den Wesensgehalt greife seiner Ansicht nach nämlich ein strenger unionsgrundrechtlicher Maßstab. „Man denke etwa daran, dass in einem Mitgliedstaat wie Ungarn systematisch LGBTQI+-Inhalte unter dem Vorwand vermeintlicher nationaler Vorgaben gelöscht werden; hier dient nach meinen Forschungsergebnissen die Grundrechtecharta der EU als Korrektiv“, sagt der Jurist.

Zwar stünden Gerichtsentscheidungen auf Grundlage von Artikel 14 Absatz 4 DSA noch aus – „Rechtsdurchsetzung braucht Zeit“, sagt Ollig. Doch er ist überzeugt: Das europäische Modell – eine grundrechtsorientierte Regulierung, die weder dem Staat noch den Plattformen die alleinige Entscheidungsmacht über den digitalen Diskurs überlässt – könnte sich im globalen Wettkampf um die beste Lösung als Exportschlager für andere Demokratien weltweit erweisen. Erste Anzeichen dafür gebe es bereits: „Gesetzesinitiativen in anderen Ländern orientieren sich an zentralen Elementen des DSA, einschließlich der Verpflichtung von Plattformen auf grundrechtliche Standards.“
Der Preisträger

Christian Ollig studierte Rechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, der Université de Cergy-Pontoise und dem College of Europe in Brügge und promovierte an der Universität Hamburg. Dort ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut. Derzeit absolviert er sein Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht.
Beitragstitel:
EU-Plattformregulierung: weltweiter Goldstandard des digitalen Grundrechtsschutzes?
Christian Ollig
Promotion an der Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft
Bildergalerie

Für Christian Ollig sind die Plattformbetreibenden die neuen Souveräne: "Nie zuvor konnten private Unternehmen so unmittelbar darüber bestimmen, welche Meinungen gehört werden und welche nicht", sagt der Jurist. 
Olligs Forschung beleuchtet intensiv Artikel 14 Absatz 4 des Digital Services Act. Die Verordnung gilt seit Februar 2024 vollständig und ist in allen EU-Mitgliedstaaten rechtskräftig. 
Nach seinem Studium der Rechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, der Université de Cergy-Pontoise und dem College of Europe in Brügge, promovierte er an der Universität Hamburg. 
Die Dissertation ist 2025 im Mohr Siebeck Verlag erschienen 
Christian Ollig ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut und absolviert außerdem gerade sein Referendariat.




