1. Preis Geistes- und Kulturwissenschaften
Religiöse oder geschlechtliche Identität entsteht nicht nur aus individueller Entscheidung, sondern kann erst durch die Anerkennung anderer rechtlich wirksam werden, argumentiert der Jurist Nils Weinberg. Damit bietet seine Forschung die Grundlage für weitere Debatten darüber, wie wir als Gesellschaft und auf juristischer Ebene selbstbestimmte Identität verstehen und aushandeln wollen.
Die Forschung
Eine rechtsphilosophische Kritik der Selbstbestimmung
Text: Dorthe March
„Das Wort Identität nimmt niemand mehr gern in den Mund. Von rechts wird die hypersensible Identitätspolitik, von links der fehlende Blick auf gesellschaftliche Strukturen beklagt“, sagt Nils Weinberg. Vor diesem Hintergrund hat der Jurist sich in seiner Promotion mit den Vorstellungen und Voraussetzungen von Selbstbestimmung und Identität beschäftigt – insbesondere mit Blick auf das 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Es ermöglicht Menschen, ihren amtlichen Geschlechtseintrag eigenmächtig – also ohne ein psychologisches Gutachten – ändern zu lassen. Grundlage des neuen Gesetzes ist die Vorstellung, dass jeder Mensch selbst bestimmen kann, wer er ist, erläutert Weinberg. Vom SBGG haben sich Stand heute mehr als 28.000 Deutsche als weiblich, männlich oder divers eintragen lassen oder sich für die Streichung des Geschlechtseintrages entschieden. Schlagzeilen machte 2025 Sven oder heute Marla-Svenja Liebich. Er bzw. sie hatte sich in dem Jahr als Frau identifiziert, mutmaßlich um eine anstehende Haftstrafe wegen Volksverhetzung, übler Nachrede und Beleidigung im Frauen- statt im Männergefängnis zu verbüßen.

Nils Weinberg Fotos: Patrick Pollmeier 
Doch kann ich allein entscheiden, wer ich bin, losgelöst davon, wie andere mich sehen? Das SBGG geht davon aus, dass nicht andere, sondern ich entscheide, ob ich männlich, weiblich, divers oder geschlechtslos bin, erläutert Weinberg. „Mein Geschlecht betrifft meine Persönlichkeit – und darüber, wer ich bin, kann ja wohl kein anderer entscheiden.“ Genau an diesem Punkt setzt die Kritik des Juristen an: „Von selbstbestimmter Identität sollten wir nur reden, wenn nicht ich allein, sondern auch Dritte festlegen, wer ich bin.“ Im Kern geht Weinberg in seiner Arbeit der Frage nach, ob Selbstbestimmung individuelle Wahlfreiheit bedeutet oder sie vielmehr von sozialen Bedingungen wie der Anerkennung der eigenen Identität durch Dritte abhängt.

Zur Beweisführung bohrt Weinberg in seiner Arbeit den Identitätsbegriff unter Rückgriff auf philosophische Konzepte von Selbstbestimmung auf. Während der Philosoph Immanuel Kant und der englische Rationalismus allgemeine Vernunftprinzipien und Interessen zur Basis von Selbstbestimmung erklärt hätten, betone die Romantik, dass es Aufgabe des Menschen ist, die eigene Natur zum Dreh- und Angelpunkt allen Handelns zu machen. Diese Perspektiven führt Weinberg mit der Definition von Identität im Verfassungsrecht zusammen. Artikel 2 des Grundgesetzes garantiert jedem das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe daraus ein besonderes Persönlichkeitsrecht abgeleitet, das Handlungen schützt, die für die Identität eines Menschen wesentlich sind. Im Umkehrschluss bedeute das, dass „Identität“ eine Handlung veredelt. Weinberg: „Meine Handlung verdient besonderen Schutz, weil sie für meine Persönlichkeit konstitutiv ist. Auf sie zu verzichten, würde bedeuten, mich selbst zu verlieren.“ In dieser Funktion trete das Argument „Identität“ in der Rechtsprechung der obersten Gerichte immer wieder auf.

Anspruchsvoller Begriff von selbstbestimmter Identität
Beispiele dafür ziehen Weinberg zufolge oft nach sich, dass für Menschen Ausnahmen von allgemeinen Gesetzen gelten: „Eine streng muslimische Schülerin muss nicht am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen, ein Sikh darf ohne Helm Motorrad fahren, jüdische und muslimische Metzger dürfen Tiere schächten.“ In der Rechtspraxis bedeutet das: Wer eine Handlung vor Gericht rechtfertigen will, muss gute Gründe nennen. Diese Gründe bewerten die jeweilige Handlung im Vergleich zu möglichen Alternativen und beanspruchen grundsätzlich intersubjektive Gültigkeit, sagt Weinberg. Aber religiöse oder geschlechtliche Gründe kann das Recht nicht bewerten, da zum Beispiel nicht ein Glaube richtig ist und ein anderer falsch.
Deshalb stelle Identität eine besondere Form der Begründung dar: Ihre Rechtfertigung ist, dass eine Handlung existenziell und Ausdruck der individuellen Persönlichkeit ist. Vor diesem Hintergrund kommt er zu dem Schluss, dass, wer sich auf seine Identität beruft, in einen Widerspruch gerät: Identität ist für das Recht relevant, ohne selbst ein allgemeingültiger Grund zu sein.

Wer sein „Sein“ geltend macht, darf aber über dieses „Sein“ nicht frei verfügen. Wenn jede:r beliebig festlegen kann, wer sie oder er heute und morgen ist, würde Identität ihre Bedeutung verlieren. Der Jurist argumentiert mit dem Freiheitsverständnis G.W.F. Hegels: Ein Wille ist viel mehr als die Möglichkeit, zu jeder Zeit zwischen unzähligen Optionen zu entscheiden. „Es ist gleichgültig, was der Wille wählt, aber nicht, dass er wählt“, fasst Weinberg zusammen.

„Mit seiner interdisziplinären Forschung leistet Nils Weinbergs einen wichtigen und anspruchsvollen Beitrag zu einer hochaktuellen Thematik: Was ist Selbstbestimmung und wie wollen, ja wie können wir in der liberalen Demokratie darüber sprechen?“
Elif Özmen, Mitglied der Jury
Die Anderen ermöglichen Freiheit überhaupt erst
Zu Identität muss der Begriff „Freiheit“ zwingend mitgedacht werden. Weinberg fährt im Sinne Hegels fort: Gesellschaftliche Strukturen und Institutionen ermöglichten einem Individuum überhaupt erst, frei zu sein. Dazu zählten auch Geschlecht und Religion: „Hegels Einsicht in die soziale Struktur von Freiheit ist für jede identitätspolitische Forderung von zentraler Bedeutung. Die Anderen bedrohen nicht meine Freiheit, sondern ermöglichen sie erst.“
Weinberg kommt zu dem Schluss: „Selbstbestimmung besteht nicht darin, amtlich festzulegen, wer ich bin. Im Gegenteil: Die Anerkennung vom Anderen ist nur etwas wert, wenn er sie mir auch verweigern könnte.“ Das Selbstbestimmungsgesetz ist aus Sicht des Juristen trotzdem nicht schlecht. Es gebe gute Gründe dafür, im Personenstand – anders als im Strafvollzug – die geschlechtliche Selbstzuordnung zuzulassen. „Selbstbestimmung ist es aber nicht.“
Der Preisträger

Nils Weinberg (30) studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin, bevor er seinen Master of Laws an der London School of Economics machte. Für seine Promotion kehrte er nach Berlin zurück. Seit seinem Abschluss arbeitet Weinberg als assoziierter Wissenschaftler am Lehrstuhl für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie und absolviert gleichzeitig sein Referendariat am Kammergericht Berlin.
Beitragstitel: Selbstbestimmte Identität
Nils Weinberg
Kontakt: LinkedIn
Promotion an der Humboldt Universität zu Berlin, Juristische Fakultät
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2025 ist Nils Weinbergs Dissertationsschrift im Verlag Mohr-Siebeck erschienen. 
An der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin hat Nils Weinberg studiert und promoviert. 
Nach Abschluss seiner Promotion hat der Jurist gemeinsam mit seinem Doktorvater Christoph Möllers und Max Lenz das Buch "Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit" veröffentlicht. 
In seiner Promotion setzt sich Nils Weinberg mit Georg Wilhelm Friedrich Hegels Verständnis von Freiheit auseinander. 
Aktuell absolviert Nils Weinberg sein Rechtsreferendariat.

