2. Preis Geistes- und Kulturwissenschaften 2025

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Die Juristin Anna Kristin Biedermann zeigt eine eklatante Lücke im Arbeitsrecht auf – und entwickelt gleichzeitig ein wirksames Werkzeug, das diesen Leerraum schließt.

Die Forschung

Mehr Mut im Diskriminierungsschutz

Text: Dorthe March

In der Arbeitswelt regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Diskriminierung wegen einzelner Merkmale wie der ethnischen Herkunft, der Behinderung oder der Religion und erklärt sie für verboten. „Doch Diskriminierungserfahrungen lassen sich nicht in Schubladen stecken“, sagt die Juristin Anna Kristin Biedermann. Denn häufig werden Menschen nicht nur aufgrund eines einzelnen Merkmals diskriminiert. Vielmehr liegt oft eine Kombination von Merkmalen vor, die der Grund für Diskriminierung ist. Biedermann: „Wird eine Arbeitnehmerin aufgrund ihres Geschlechts nicht eingestellt, liegt eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. Doch was ist mit einer Frau, die nicht eingestellt wird, weil sie als Muslima ein Kopftuch trägt?“ Die Überkreuzung von mehreren Merkmalen erfasst das Recht nicht als verbotene Diskriminierung, bilanziert die Juristin. Im genannten Beispiel lässt sich die Diskriminierungserfahrung weder allein über eine Anknüpfung an das Geschlecht auflösen noch ausschließlich über das Merkmal der Religion: „Ein muslimischer Mann wäre – da er keinen Hijab trägt – in derselben Situation jedenfalls anders behandelt worden“, fasst Biedermann zusammen.

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Rechtliche Sichtbarkeit

In ihrer Dissertation zeigt Biedermann diese Schutzlücke konkret auf und argumentiert zunächst aus unterschiedlichen Perspektiven, warum diese geschlossen werden muss.

Auf diesem Weg analysiert sie zunächst die sogenannte intersektionale Diskriminierung und warum an dieser Stelle des Arbeitsrechts ein Leerraum besteht. „Der Begriff geht zurück auf eine amerikanische Straßenkreuzung – englisch: intersection –, an der aus vier Richtungen Autos kommen. Geschieht ein Unfall, können alle vier Fahrzeuge daran beteiligt sein – den Unfallhergang zu rekonstruieren, ist einfacher, wenn nur ein Fahrzeug verantwortlich ist“, erläutert Biedermann. „Im schlimmsten Fall bleibt das verletzte Opfer allein zurück, da kein Beteiligter haftbar gemacht wird.“ Das Konzept der Intersektionalität gehe zurück auf die amerikanische Juristin Kimberlé Crenshaw, der Ende der 1980er-Jahre aufgefallen ist, dass Schwarze Frauen vor Diskriminierungen am Arbeitsplatz rechtlich grundsätzlich nicht geschützt waren.

„Die Überkreuzung von mehreren Merkmalen erfasst das Recht nicht als verbotene Diskriminierung.“

Studienpreisträgerin Anna Biedermann

Anschließend prüft Biedermann verschiedene Ansätze, um die intersektionale Diskriminierung im Recht zu verankern und die Schutzlücke auf diese Weise zu schließen. Ihrer Argumentation zufolge bedarf es dafür keiner Gesetzesreform; es reicht eine relativ einfache Modifikation des bestehenden Antidiskriminierungsgesetzes: „Die Überschneidung der einzelnen Merkmale wird als eigenes Diskriminierungsmerkmal in den Katalog des Diskriminierungsverbots aufgenommen.“ Die Anerkennung der Schnittstelle als eigenständige Diskriminierungskategorie ermögliche es, intersektionale Diskriminierungserfahrungen rechtlich sichtbar zu machen.

Die Preisträgerin

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Anna Kristin Biedermann studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School, wo sie auch promovierte, und an der Benjamin N. Cardozo School of Law in New York City. Derzeit ist sie Referendarin am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg.

Beitragstitel: Auch die Unsichtbaren werden diskriminiert

Anna Kristin Biedermann

anna.biedermann@law-school.de

Promotion an der Bucerius Law School Hamburg, Lehrstuhl Privatrecht III:

Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht

Materialien zum Download

Wettbewerbsbeitrag und Pressefoto von Anna Biedermann

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